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Neue Pflichten durch die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – was Sie jetzt wissen müssen

Mit der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle – kurz PPWR – kommen ab dem 12. August 2026 neue gesetzliche Anforderungen auf Handel und Hersteller zu.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das kostenpflichtige Webinar des GD Holz „Neue Pflichten ab 2026 und steigende Kosten“ am 09.09.2026. Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung erbhalten Sie in der Rubrik „Webinare und Seminare mit MDH und GD Holz“ in diesem Newsletter.

Für die Produktverpackungen Ihrer Waren bleibt der jeweilige Produktlieferant/Hersteller verantwortlich, die PPWR-Anforderungen einzuhalten und die entsprechenden Nachweise vorzuhalten.

Ihre Pflicht als Händler: Lassen Sie sich bestätigen, dass Ihr Lieferant ausschließlich PPWR-konforme Produktverpackungen liefert. Für gelistete Lieferanten übernimmt dies für Sie die MDH-Zentrale, sodass Sie hier nicht tätig werden müssen.

Achtung: sobald Sie zwei Verpackungstypen kombinieren (z.B. Umreifungsband und Stretchfolie) gelten Sie auch als reiner Handelsbetrieb für diese Verpackung als Erzeuger.

Ihre Pflicht als Erzeuger: Je definiertem Verpackungstyp ist eine Konformitätsbewertung durchzuführen, eine technische Dokumentation zu erstellen und eine Konformitätserklärung zu hinterlegen. Weiterhin müssen die Verpackungen Kennzeichnungen/Erzeugerangaben tragen.

 

1. Was die PPWR regelt 
Ziel: Die Erzeuger von Verpackungsmitteln in die Pflicht nehmen, Verpackungen zu vermeiden, reduzieren und so gestalten, dass sie recyclingfähig sind; außerdem sind technische Konformitätsnachweise vorzuhalten. 

Geltung: Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) [(EU) 2025/40] gilt ab 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. 

Abgrenzung zum VerpackG: Das deutsche VerpackG regelt vor allem die Finanzierung/Entsorgung. Die PPWR legt Anforderungen an die Ausgestaltung der Verpackungen selbst fest. Die Pflichten aus dem deutschen Verpackungsgesetz bleiben weiterhin bestehen. Ein neues deutsches Umsetzungsgesetz (VerpackDG) wird die PPWR ab 12.08.2026 in deutsches Recht integrieren und das bisherige VerpackG ablösen.

Wer gilt als Erzeuger: Erzeuger ist, wer eine Verpackung herstellt. Für Produktverpackungen ist dies regelmäßig der Produkthersteller; für einzelne Verpackungsmaterialien wie Stretchfolie oder Kartons der Verpackungsmaterialhersteller. Für Erzeuger gelten bestimmte gesetzliche Pflichten.

1.1 Wann können Sie als Erzeuger gelten?

Kombination von Verpackungsmitteln - Wenn bei der Kommissionierung im Lager aus mindestens zwei unterschiedlichen Verpackungsmitteln eine neue Verpackungskombination gebildet wird (z. B. Stretchfolie + Umreifungsband), gelten Sie für diese Versandverpackung als Erzeuger. Wird nur ein einzelnes, neutrales Verpackungsmittel eingesetzt (z. B. Stretchfolie oder Umreifungsband), löst dies die Erzeugerrolle in der Regel nicht aus.

Branding einzelner Verpackungsmittel - Setzen Sie ein einzelnes, mit Ihrem Markenaufdruck versehenes Verpackungsmittel ein (z. B. gebrandete PE-Folie), gelten Sie unabhängig von weiteren Komponenten als Erzeuger dieser Verpackung.

2. Pflichten für Erzeuger: Je definiertem Verpackungstyp ist eine Konformitätsbewertung durchzuführen, eine technische Dokumentation zu erstellen und eine Konformitätserklärung zu hinterlegen. Weiterhin müssen die Verpackungen Kennzeichnungen/Erzeugerangaben tragen. Wo eine Kennzeichnung auf der Verpackung selbst nicht sinnvoll möglich ist – etwa auf dünner Stretchfolie –, genügt es, die Angaben in Begleitunterlagen bereitzuhalten. Nicht gekennzeichnete Produktverpackungen und damit auch die verpackten Produkte unterliegen einem Vertriebsverbot.

Bereits vorhandene Ware: Vor dem 12.08.2026 bezogene Produkte können grundsätzlich weiterverkauft werden.

3. Ihre Pflichten ab dem 12.08.2026 

3.1 PPWR-Lieferanten-Compliance: Bestätigung der Lieferanten 
Grundsatz: Für die Produktverpackungen Ihrer Waren bleibt der jeweilige Produktlieferant/Hersteller verantwortlich, die PPWR-Anforderungen einzuhalten und die entsprechenden Nachweise vorzuhalten.

Ihre Pflicht: Sie müssen nicht einzelne Konformitätserklärungen der Lieferanten einsammeln, sollten sich aber schriftlich bestätigen lassen, dass der Lieferant ausschließlich PPWR-konforme Produktverpackungen liefert. 

Zentral gelistete Produktlieferanten: Die MDH-Zentrale schließt zeitnah Vertragszusatzvereinbarungen ab, in denen die PPWR-Konformität der Produktverpackungen bestätigt wird. Für gelistete Lieferanten ist kein zusätzliches Handeln Ihrerseits erforderlich. 

Nicht gelistete Produktlieferanten: Für alle übrigen Lieferanten stellt die Zentrale einen Standard-Passus bereit (siehe Anlage). Damit lassen Sie sich die PPWR-Konformität der Produktverpackungen bilateral bestätigen.

3.2 Sorgfaltspflicht: Prüfung von Verpackungskennzeichnungen 
Wie beschrieben müssen Produktverpackungen gekennzeichnet sein. Führen Sie daher stichprobenartig Prüfungen der Pflichtkennzeichnungen der von Ihnen bei Ihren Lieferanten bezogenen Produkten durch.

Klären Sie Abweichungen mit dem Lieferanten. Bei gravierenden Mängeln Ware zurückhalten oder nachlabeln lassen. Als Vertreiber tragen Sie Mitverantwortung. Nur gekennzeichnete Produkte dürfen vertrieben werden. Verstöße können zu Bußgeldern führen.

3.3 Eigene Konformitätsbewertung bei selbst erzeugten Verpackungen sowie deren Kennzeichnung (als Erzeuger siehe hierzu Punkt 1.1)

Pflichtumfang: Für die von Ihnen erzeugten Versandverpackungen ist eine Konformitätsbewertung durchzuführen, in diesem Rahmen eine technische Dokumentation sowie eine Konformitätserklärung pro Verpackungstyp zu erstellen. Weiterhin sind die Verpackungen zu kennzeichnen.

Inhalt der technischen Dokumentation (Kurzüberblick): Beschreibung des Verpackungstyps, Komponenten (z. B. Folie, Band, Karton), Verwendungszweck, angewandte Normen/Spezifikationen (sobald gesetzlich festgelegt), Lieferantennachweise der Verpackungsmittellieferanten. 
 

Vorlage Konformitätserklärung: Die Ergebnisse werden in einer kurzen Erklärung zusammengefasst, die auf die technische Dokumentation verweist. Die Unterlagen sind aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden und Kunden vorzulegen. 

Die Ergebnisse werden in einer kurzen Erklärung zusammengefasst, die auf die technische Dokumentation verweist. Die Unterlagen sind aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden und Kunden vorzulegen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das kostenpflichtige Webinar des GD Holz „Neue Pflichten ab 2026 und steigende Kosten“  am 09.09.2026. Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung erbhalten Sie in der Rubrik „Webinare und Seminare mit MDH und GD Holz“, in diesem Newsletter
 

Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung

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Christian Hahn
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