Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - Neue Pflichten für Betreiber von Onlineshops, Webseiten, Marktplätzen und Apps  

Worum geht es?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt zum 28. Juni 2025 in Kraft. Aufgrund der unklaren Sachlage und den nicht eindeutig definierten Anforderungen können wir Sie erst jetzt informieren. Unternehmer sollten handeln und prüfen, ob sie unter das BFSG fallen und die Anforderungen (siehe hierzu auch Punkt „Ausnahmen“) an die Barrierefreiheit erfüllen.

Für Ihre vom MDH individuell erstellten Onlineshops haben wir für Sie schon vorgearbeitet. Mehr dazu im Abschnitt "Hinweis für unsere Nutzer der MDH shopPakete."

 

Die neuen Regelungen greifen vor allem dann, wenn ein Verbrauchervertrag online abgeschlossen wird, z.B. bei einem Webshop. Das Gesetz kann aber auch im vorvertraglichen Bereich anwendbar sein, beispielsweise bei der Online-Buchung von Terminen. Eine genaue Überprüfung des eigenen Leistungsangebots auf den Webseiten ist daher wichtig.

Wichtig zu wissen

Das BFSG ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Webseite eine reine Präsentationsseite ist, also wenn sie die Leistungen/Produkte nur beschreiben und/oder vorgestellt werden.

Pflichten nach dem BFSG

Das BFSG verlangt, dass bestimmte Webseiten, Apps und eben die Online-Shops barrierefrei gestaltet werden. Betroffene Unternehmen müssen Ihre Webseiten und ihre Angebote bis zu dem Stichtag:

a) technisch anpassen, um diese Pflicht zu erfüllen.

b) Zusätzlich muss eine sogenannte „Erklärung zur Barrierefreiheit“ erstellt und auf der Webseite veröffentlicht werden.

a) Technische Anforderungen sind beispielsweise:

Navigation mit Tastatur, Kontrast, Links hervorheben, Text vergrößern, Zeichenabstand, Schriftart, Leseführung, Animationen pausieren, Kurzinfo, Mauszeiger u.v.m.

Beispiel einer technischen Umsetzung anhand unseres MDH-Partners Marx und dessen in Zusammenarbeit mit MDH erstellten Online-Shops kann wie folgt eingesehen werden: https://designinholz.shop/ (blaues Piktogramm, unten)

b) Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte als eigene Unterseite im Footer der Webseite platziert werden. Sie muss verschiedene Informationen enthalten, wie z.B.:

  • Beschreibung des Angebots auf der Webseite
  • Maßnahmen, die das Unternehmen zur Barrierefreiheit umgesetzt hat
  • Nennung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (Hinweis Stand 12.05.2025: Behörde in Gründung - Kontaktdaten noch nicht bekannt – künftiger Name der Behörde: „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“ (MLBF) mit Sitz in Magdeburg)

Was droht bei Nicht-Umsetzung?

Bei Verstößen gegen diese Pflichten drohen den Unternehmen ab dem 28. Juni 2025 Abmahnungen und hohe Bußgelder.

Wer ist betroffen und gibt es Ausnahmen?

Das BFSG betrifft eine Vielzahl von Akteuren:

  • Unternehmen: Alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie im B2B- oder B2C-Bereich tätig sind, müssen ihre digitalen Angebote (im Sinne Verbrauchervertrag Online) barrierefrei gestalten.
  • Öffentliche Stellen: Sämtliche Behörden und Verwaltungen sind verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.
  • Dienstleister und Entwickler: Alle, die digitale Produkte und Dienstleistungen entwickeln, müssen die Anforderungen des BFSG berücksichtigen.
  • Online-Händler und E-Commerce-Plattformen: Diese müssen sicherstellen, dass ihre Angebote für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
  • Bildungseinrichtungen: Schulen, Universitäten und Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, ihre digitalen Lernplattformen barrierefrei zu gestalten.

Ausnahmen

Das Gesetz sieht jedoch auch Ausnahmen vor, nämlich dass sogenannte Kleinstunternehmen von wesentlichen Vorgaben zur Umsetzung ausgenommen werden können.

Kleinstunternehmen im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Nr. 17 BFSG) sind Unternehmen die:

  1. weniger als 10 Personen beschäftigen
  2. und gleichzeitig entweder einen Netto-Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft

Definition der Punkte 1 und 2 basierend auf dem Geschäftsjahr 2024

Hinweis für unsere Nutzer der MDH shop-Pakete

Für Online-Shops wurden bereits die technisch umsetzbaren Anforderungen (soweit bekannt) implementiert. Die notwendige zusätzliche Footer-Seite wird zum Start-Termin 28. Juni 2025 mit den zusätzlichen Inhalten erstellt und online gestellt.

Für Nutzer der weiteren MDH-Web-Paket (Webseiten) bitten wir zu prüfen, ob Produkte/Dienstleistungen im Sinne eines Verbrauchervertrags online angeboten werden. Dies ist zum Beispiel auch der Fall, wenn Sie Anmeldungen zu Grillkursen oder Terminplanungstools auf Ihrer Website implementiert haben. In diesen Fällen prüfen Sie bitte ob für Ihr Unternehmen die Ausnahmen (siehe oben) greifen.

Fallen Sie nicht unter die Ausnahmen, kommen Sie bitte unverzüglich auf die Kollegen der Marketingabteilung zu, damit wir die Umsetzung der Anforderungen fristgerecht sicherstellen können.

Ihr Ansprechpartner bei Fragen ist Herr Oliver Wiesen.

Oliver Wiesen
Einkauf + Vermarktung

Gartensortimente
E-Commerce + Online-Shops

Fax 09191 - 97 49-44