Einführung der EUDR auf 30. Dezember 2025 verschoben – Nutzen Sie die Zeit sich vorzubereiten

Die Einführung der EUDR ist nun auch offiziell und nicht zuletzt auch dank des Engagements des GD Holz auf den 30. Dezember 2025 verschoben worden.

 

Was ist aber vorbereitend zu tun, wenn man als kleiner oder mittelgroßer Holzhandel, der weder Direktimporte oder Exporte außerhalb der EU vornimmt? Hier eine kleine Aufstellung auf was Sie sich Stand heute vorbereiten müssen. Die folgenden Pflichten gelten für KMU (kleinere und mittlere Unternehmen), größere Unternehmen sowie Importeure und Exporteure haben weitere Pflichten als diese zu erfüllen.

 

Als KMU gelten Unternehmen die zwei der folgenden Kriterien unterschreiten:
- Bilanzsumme 25 Mio. €
- Nettoumsatzerlös 50 Mio. €
- 250 Mitarbeiter (Aus der EU-Richtlinie geht derzeit noch nicht genau hervor ob hier Köpfe oder Vollzeitäquivalente gemeint sind. Wir gehen allerdings von Vollzeitäquivalenten aus)

Hier nun also die Pflichten auf die sich KMU einstellen müssen:

a) Erfassung und Dokumentation der Referenznummern der Sorgfaltserklärungen Ihrer Lieferanten für an Sie gelieferte Waren. Da die Referenznummern der erhaltenen Lieferungen dokumentiert werden und ggf. später in der Lieferkette von Ihnen weitergegeben werden müssen ist eine wareneingangs- und evtl. auch chargenbezogene Erfassung der Referenznummern erforderlich. Bereiten Sie sich darauf vor, dass ggf. auch eine größere Anzahl von Referenznummern je Lieferposition an Sie weitergegeben wird.
b) Auftragsbezogene Weitergabe der Referenznummern an Ihren Kunden. Dies ist für KMU eigentlich nicht erforderlich. Da aber Ihre Kunden oder die Kunden Ihrer Kunden ggf. Nicht-KMU, also größere Unternehmen sind benötigen diese die Referenznummern. Sofern Sie nicht riskieren wollen den Kunden zu verlieren, müssen Sie dieser Anforderung vermutlich Folge leisten.
c) Auch wenn Sie Ihren Kunden keine Referenznummern weitergeben, müssen Sie die Referenznummern für an Kunden gelieferte Ware auftragsbezogen dokumentieren.
d) Aus c) könnte man folgern, dass Sie in der Lagerverwaltung chargenbezogen Referenznummern führen müssen. Dies ist jedoch nach derzeitiger Auslegung nicht der Fall, da eine eindeutige Zuordnung der Referenznummern nicht gefordert wird. Die zugehörige Referenznummer zu dem gelieferten Produkt muss nur enthalten sein.

Problematisch ist jedoch, dass anhand von Referenznummer und Verifizierungsnummer (heißt nun offiziell Prüfnummer) herausgefunden werden kann, wer die Sorgfaltserklärung abgegeben hat. Dadurch können Ihre Kunden herausfinden, von wem Sie das Holz gekauft haben. Aus Gründen des Lieferantenschutzes kann es daher sinnvoll sein, dass Sie als KMU Sorgfaltserklärungen abgeben, obwohl Sie dazu nicht verpflichtet sind. Dadurch ergibt sich natürlich ein erhöhter Aufwand für Sie und zudem übernehmen Sie die Haftung dafür, dass das Holz der EUDR entspricht, was sonst nicht der Fall wäre.

 

Roland Wiesenmüller
Geschäftsführer

Strategische
Partnerentwicklung

Fax 09191 - 97 49-44