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Häufige Missverständnisse beim Lieferantenregress

Dies ist ein Beitrag des GD Holz, den wir Ihnen nicht vorenthalten möchten:

Reklamationen wandern im Holzhandel oft entlang der gesamten Lieferkette – vom Endkunden über den Händler bis zum Hersteller. Hartnäckig hält sich dabei ein Irrtum: Bei einem Herstellermangel könne man als Händler die Gewährleistung einfach an den Lieferanten weiterreichen. Das trifft nicht zu.

Gewährleistung besteht immer nur im jeweiligen Vertragsverhältnis. Sie haften Ihrem Kunden gegenüber selbst – unabhängig davon, ob der Mangel aus Ihrem Haus oder aus der Produktion stammt. Sie müssen die Reklamation also zunächst selbst erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich das Geleistete anschließend bei Ihrem Lieferanten zurückholen. 

Genau dafür gibt es den Lieferantenregress der §§ 445a, 445b BGB – kein Automatismus, sondern ein eigener Anspruch mit eigenen Voraussetzungen.

Kurzer Rückblick: Unser Beitrag aus Juni 2025

Im Juni 2025 hatten wir die Grundzüge zum Lieferantenregress bereits dargestellt: § 445a gewährt dem Verkäufer gegen den Lieferanten Ersatz der Nacherfüllungskosten einschließlich der Nebenkosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Eine Fristsetzung ist dafür entbehrlich. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vom Lieferanten auf den Verkäufer (Händler) bestand – eine unsachgemäße Lagerung im eigenen Haus schließt den Regress aus (daher: sauber dokumentierter Wareneingang). § 445b regelt die Verjährung von zwei Jahren, mildert sie aber durch eine Ablaufhemmung ab, damit Ihr Regress nicht verjährt, bevor der Kunde überhaupt reklamiert. Ein Ausschluss durch AGB ist möglich, bei einem Verbrauchsgüterkauf am Ende der Kette allerdings nur gegen einen gleichwertigen Ausgleich.
 

Da das Thema in der juristischen Erstberatung der Mitgliedsunternehmen regelmäßig vorkommt, erläutern wir mit diesem Beitrag noch ein paar zusätzliche Fragen zum Lieferantenregress.

Wozu das Ganze? – Der Normzweck

Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen einen Direktanspruch des Endkunden gegen den Lieferanten/Hersteller entschieden. Stattdessen läuft der Rückgriff Stufe für Stufe innerhalb der Vertragskette. Ziel ist, dass Sie als Händler nicht auf den Nachteilen eines Mangels sitzen bleiben, den Sie gar nicht verursacht haben. Für den Baustoff- und Holzhandel ist das besonders wichtig: Wer mangelhaftes Material verkauft, haftet dem Kunden auch für die Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB) – und zwar selbst dann, wenn der Kunde ein Handwerker oder anderer Unternehmer ist. Die Regresserleichterungen sollen genau diese Fälle für den Handel abfedern.

Für wen gilt das jetzt genau? - Persönlicher Anwendungsbereich

Der Lieferantenregress greift grundsätzlich bei jedem Kaufvertrag der Lieferkette – es kommt nicht darauf an, ob am Ende ein Verbraucher steht. Natürlich muss der in Anspruch genommene Lieferant ein Unternehmer sein. Eine Grenze gilt außerdem für reine Werkleistungen und gebrauchte Waren. Wer nicht Material verkauft, sondern eine Werkleistung erbringt (etwa den Einbau als eigenes Gewerk), kann sich auf die kaufrechtlichen Regresserleichterungen nicht ohne Weiteres berufen. Für den klassischen Handelsverkauf von Holz und Baustoffen sind Sie dagegen im Kernanwendungsbereich der Norm.

Was kann ich verlangen? - Der Ersatzanspruch

Herzstück ist der Aufwendungsersatzanspruch des § 445a Abs. 1 BGB. Mussten Sie Ihrem Kunden Nacherfüllung leisten (Neulieferung oder Nachbesserung, Ein- und Ausbau, Transport etc.), können Sie die dafür erforderlichen Aufwendungen von Ihrem Lieferanten ersetzt verlangen – also die durch den Mangel veranlassten Kosten einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Eine vorherige Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten ist nicht nötig (§ 445a Abs. 2). Anders als bei einem allgemeinen Schadensersatzanspruch kommt es auch nicht auf ein Verschulden des Lieferanten an. Der Anspruch bleibt aber an den Mangel gebunden: Ersetzt werden die Kosten der berechtigten Nacherfüllung gegenüber Ihrem Kunden – nicht jeder beliebige Folgeschaden.

Häufig bieten Lieferanten bei der ersten Information zur Reklamation eine Kulanzleistung an. Übernommen wird beispielsweise die Neulieferung der mangelfreien Ware und ein Geldbetrag. An diesem Punkt ist zum Teil noch gar nicht absehbar, wie hoch die Nacherfüllungsaufwendungen tatsächlich sein werden. Der Händler muss hier vorsichtig sein. Er sollte dieses Angebot (in der Regel unter Verzicht auf alle Regressansprüche) nur dann akzeptieren, wenn er mit dem Kunden eine belastbare Vereinbarung getroffen hat. Anderenfalls besteht das Risiko, dass er auf den Nacherfüllungskosten mit der Neuware und der Einmalzahlung des Lieferanten sitzen bleibt.

Nicht vergessen: die Rügeobliegenheit (§ 377 HGB)

Auch beim Regress bleibt die kaufmännische Rügeobliegenheit des § 377 HGB unberührt (§ 445a Abs. 4 BGB). Für den Holzhandel bedeutet das: Ware bei Anlieferung unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel sofort gegenüber dem Lieferanten anzeigen. Unterbleibt das, gilt die Ware als genehmigt – und mit dieser fingierten Genehmigung entfällt zugleich die Grundlage für Ihren Rückgriff. Bei verdeckten Mängeln, die sich erst später zeigen, genügt die Rüge unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Der praktische Rat lautet daher: Ein sauberer Wareneingang mit dokumentierter Prüfung und zeitnaher, nachweisbarer Mängelanzeige ist die beste Absicherung Ihres Regresses.

Erfolgt die Lieferung direkt vom Lieferanten an den Kunden, bleibt die Rügeobliegenheit des Händlers bestehen, obwohl er keinen Warenkontakt hat. Sie müssen dann dafür sorgen – am besten über eine Vertragsklausel oder AGB –, dass die Ware nach Lieferung beim Kunden kontrolliert wird und ein möglicher Mangel direkt bei Ihnen (nicht beim Lieferanten direkt) angezeigt wird. Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, funktioniert diese Verpflichtung zur Eingangskontrolle nicht so einfach und es gelten Sonderregelungen für den Verbrauchsgüterkauf, denen wir uns in einem der nächsten Beiträge widmen.

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Der Gesamtverband Deutscher Holzhandel e. V. (GD Holz) ist der kooperationsübergreifende und repräsentative Branchenverband des deutschen Holzfachhandels. Er bündelt die wirtschaftlichen Interessen von 800 Mitgliedsunternehmen und vertritt die Branche gegenüber Politik, Organisationen, Medien und Gesellschaft. Der GD Holz unterstützt Sie in Bereichen der Zertifizierung und Normierung, im Bereich der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR), sowie in vielen anderen Bereichen des Holzhandels.

Christian Hahn
Geschäftsführer

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