Fernabsatzgeschäft und Haustürgeschäft: Wann braucht es eine Widerrufbelehrung und welche rechtssicheren Möglichkeiten gibt es, bei eiligen Montageaufträgen mit dem Widerrufsrecht umzugehen?

Im Newsletter Juni 2025 hatten wir bereits die möglichen Konsequenzen bei Fehlen einer Widerrufsbelehrung geschildert. Nun möchten wir Ihnen aufzeigen, wann es eine Widerrufsbelehrung braucht und wie man mit dem Widerrufsrecht des Endverbrauchers umgehen kann, wenn dieser einen Montageauftrag an Sie vergibt und er den Einbau der Ware vor Beendigung der Widerrufsfrist wünscht.

Also der Reihe nach:

Fernabsatzgeschäft und Haustürgeschäft
Für beide hat der Endverbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht beginnend ab Vertragsschluss. Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt die Widerrufsfrist, sobald der Verbraucher die Waren erhalten hat. Erfolgt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht auf ein Jahr und 14 Tage.

Ein Fernabsatzgeschäft wird außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen, wie z. B. per Email, Fax, Telefonanruf, Brief, Whats App, SMS, Bestellung im Onlineshop, usw.

Ein Haustürgeschäft wird ebenfalls außerhalb der Geschäftsräume geschlossen. Ein Haustürgeschäft wird dann angenommen, wenn die wesentlichen Vertragserklärungen außerhalb der Geschäftsräume abgegeben werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie auf der Baustelle des Verbrauchers mit diesem einen Kauf- oder Werkvertrag abschließen.

Vereinfacht gesagt fallen folgende Fälle unter das Fernabsatz- und Haustürgeschäft (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

1. Kauf- oder Werkvertrag wird mündlich oder schriftlich auf der Baustelle oder in den Räumlichkeiten des Käufers geschlossen. Ein Besuch in den Verkaufsräumen oder dem Lager des Verkäufers fand vorher nicht statt oder es gab einen Besuch, dieser hatte aber keinen unmittelbaren Bezug zum nachher geschlossenen Kauf- oder Werkvertrag. Hier wurden sich Warenmuster angeschaut.
2. Kauf- oder Werkvertrag wird per Fernkommunikationsmittel geschlossen. Ein Besuch in den Verkaufsräumen oder dem Lager des Verkäufers fand vorher nicht statt oder es gab einen Besuch, dieser hatte aber keinen unmittelbaren Bezug zum nachher geschlossenen Kauf- oder Werkvertrag. Hier wurden sich Warenmuster angeschaut.

Was aber wenn die Privatperson den Beginn der Montage oder anderer Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist fordert?

Hier ist Vorsicht geboten, denn ein gut informierter und gleichzeitig skrupelloser Kunde könnte Sie damit in eine Falle locken, um die ganze Leistung letztlich zu einem Schnäppchenpreis zu ergattern. Das wäre möglich, wenn die Verlegung des neuen Parkettbodens von Ihnen im Rahmen eines Werkvertrags von Ihnen vor Ende der Widerrufsfrist begonnen würde. Denn dann könnte dieser „Kunde“ die Arbeiten weit fortschreiten lassen und dann kurz vor Ablauf der Widerrufsfrist von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Rechtliche Folge wäre, dass beide Parteien mit dem dann erzielten Stand leben müssten. Sie würden auf den Kosten für die Arbeitsleistung und auf die bis dahin verbaute Ware sitzen bleiben. Der „Kunde“ müsste den Wert der Abschlussarbeiten und der dafür noch benötigten Ware bestreiten in dem er diese selbst ausführt oder bei einem Ihrer Wettbewerber beauftragt.

Der Kunde könnte also innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist den Widerruf erklären und dies würde dazu führen, dass Sie keine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und auch keinen Wertersatz erhalten. Schlimmer ist es sogar, wenn Sie den Kunden, der Verbraucher ist, nicht oder nicht richtig über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren, denn dann beträgt die Widerrufsfrist 1 Jahr und 14 Tage! Auch dann könnten Sie keine Vergütung und keinen Wertersatz von dem Verbraucher verlangen, egal wie fortgeschritten die Arbeiten bereits sind.

Zugegeben, so etwas kommt Gott sei Dank höchst selten vor, aber um sich abzusichern, empfehlen wir Ihnen alle Privatpersonen (Verbraucher) bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften immer über ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren und eine der folgenden Vereinbarungen zu treffen, sofern Leistungen von Privatpersonen vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt werden:

Erklärung_Leistungserbringung
 
Individual_Vereinbarung_Kaufvertrag
 

Roland Wiesenmüller
Geschäftsführer

Strategische
Partnerentwicklung

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Oliver Wiesen
Einkauf + Vermarktung

Gartensortimente
E-Commerce + Online-Shops

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