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Einführung des neuen Widerrufsbuttons für Online-Shops

Der Widerrufsbutton wird verpflichtend für alle Online-Händler mit B2C-Fernabsatz.

Ab dem 19. Juni 2026 wird ein Widerrufsbutton in Deutschland für Online-Shops und Marktplätze zur Pflicht. Zu diesem Zeitpunkt muss der Widerruf bei online geschlossenen Verträgen künftig mit wenigen Klicks über einen digitalen Button möglich sein. Der Button soll eine leicht zugängliche, eindeutige elektronische Funktion bereitstellen, andernfalls drohen Abmahnungen.

Wen betrifft es?

 

Alle Online-Händler mit B2C-Fernabsatz und gesetzlichem Widerrufsrecht. Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673 § 312k BGB n.F.

Was ändert sich?
Bisher musste über den Widerruf informiert werden und ein Muster-Formular bereitgestellt werden (der formlose Widerruf z.B. E-Mail, Post bleibt erlaubt). Nun muss zusätzlich ein gut sichtbarer Button oder Link (z. B. "Vertrag widerrufen") im Shop, idealerweise im Footer, verfügbar sein.

Wichtig! Kein Login-Zwang für den Nutzer
•    Der Widerruf muss auch für Gäste ohne Account möglich sein. 
•    Widerrufsfunktion muss auch ohne Kundenkonto erreichbar sein.
•    Bei eingeloggten Kunden darf keine nochmalige Identifizierung erfolgen.

Gestaltung & Platzierung des Buttons
•    Form: Button oder Hyperlink; leicht zugänglich, optisch vom Rest der Webseite abgehoben
•    Eindeutige Beschriftung; „Vertrag widerrufen“ – „Stornierung“ oder ähnliches ist nicht unzulässig!
•    Nicht im Footer „verstecken“; darf nicht neben „AGB“, „Impressum“ etc. „untergehen“, Hervorhebung durch Größe, Farbe, Platzierung ist vorzunehmen.
•    Nur drei zulässige Formular-Felder mit: (Achtung! Nur die genannten drei Felder zulässig – keine weiteren Abfragen!)
o    Name des Verbrauchers
o    Angaben zur Identifizierung des Vertrags
o    Kontakt für Eingangsbestätigung (i.d.R. E-Mail)
•    Zweistufiger Prozess 
o    (Erster Klick); Stufe 1: Button „Vertrag widerrufen" – Stufe 2: Formular zum Ausfüllen und Absenden.
o    (Zweiter Klick); Die Bestätigung - Eindeutige Beschriftung, „Widerruf bestätigen“

Prozess/Ablauf
Pflicht ist die unverzügliche Bereitstellung einer Eingangsbestätigung per E-Mail, mit Angabe von Datum, Uhrzeit und Inhalt des Widerrufs.
Anmerkung: Nur den Eingang des Widerrufs bestätigen, nicht die Wirksamkeit! Bereitstellung des Buttons bedeutet nicht, dass ein Widerrufsrecht vorliegt – der Widerruf muss geprüft und bestätigt werden.

Dauerhafte Verfügbarkeit
Widerrufsfunktion muss während der gesamten Widerrufsfrist online verfügbar sein

Was ist weiterhin zu tun?
Die Anpassung der Widerrufsbelehrung (meist als Textpassage im Footer und als Anhang der Bestellbestätigung) muss angepasst werden. Hier muss ein verpflichtender neuer Textblock In der Muster-Widerrufsbelehrung aufgenommen werden:
o    Hinweis auf die Online-Widerrufsfunktion mit Platzhalter für die Internetadresse sowie Ankündigung der Eingangsbestätigung per E-Mail inkl. Datum und Uhrzeit.
Belehrung in AGB prüfen; Widerrufsbelehrung ggf. auch dort hinterlegt – parallel anpassen
Ergänzung der Datenschutzerklärung. Es werden neue personenbezogene Daten verarbeitet. DSE muss um einen Abschnitt zur Widerrufsfunktion ergänzt werden mit den Informationen zu:
o    Verarbeitung von Vor- und Nachname sowie E-Mail-Adresse.
o    dem Zweck; Bearbeitung des Widerrufs und Übermittlung der Eingangsbestätigung
o    und der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 356a BGB

Folgen bei Verstößen
o    Abmahnrisiko; Durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände
o    Verlängerte Widerrufsfrist; Bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung: Frist verlängert sich auf 12 Monate und 14 Tage

Anmerkung MDH-Zentrale
Hinweis für MDH-Partner die das Shop-Paket (B2C) nutzen: Alle oben beschriebenen Anforderungen werden bis zum 19.06.2026 in den Online-Shops kostenfrei umgesetzt. Weitere Maßnahmen sind für Sie somit nicht notwendig.
 

Oliver Wiesen
Einkauf + Vermarktung

Gartensortimente
E-Commerce + Online-Shops

Fax 09191 - 97 49-44