Mit der Mocopinus GmbH & Co. KG hat Anfang März 2026 eines der führenden Industriehobelwerke Europas sein endgültiges Aus bekannt gegeben.
Das Unternehmen mit Hauptsitz in Ulm hatte im Dezember 2025 Insolvenz in Eigenverwaltung angemeldet und intensiv nach einer Investorenlösung gesucht. Am 5. März 2026 musste jedoch die Schließung aller drei Standorte (Ulm, Karlsruhe, Ammelshain bei Leipzig) verkündet werden (Rund 270 Arbeitsplätze fallen weg). Für zahlreiche Holzhändler, die mit Mocopinus in Lieferbeziehung stehen, stellt sich nun die Frage: Was gilt es jetzt rechtlich zu beachten?äuche
Die aktuelle Lage bei Mocopiuns
Das Amtsgericht Ulm hat das Insolvenzverfahren zum 1. Februar 2026 eröffnet und Rechtsanwalt Georg Jakob Stemshorn (PLUTA Rechtsanwalts GmbH) als Sachwalter bestellt. Da das Verfahren in Eigenverwaltung geführt wurde, verblieb die operative Führung zunächst beim Management. Nachdem kein tragfähiges Angebot für eine Übernahme des operativen Geschäftsbetriebs vorlag, wurde am 5. März 2026 die geordnete Ausproduktion und anschließende Stilllegung aller Standorte angekündigt. Bestehende Kundenaufträge sollen nach aktuellem Stand noch abgearbeitet und ausgeliefert werden. Für die Tochtergesellschaft Lignum-Finish GmbH in Aitrach laufen noch separate Investorengespräche.
Gewährleistung: Das strukturelle Risiko
Aus insolvenzrechtlicher Sicht ist die Gewährleistungsfrage das größte Risiko in der nachgelagerten Lieferkette. Als Händler stehen Sie Ihren eigenen Kunden gegenüber vollumfänglich für Mängel der gelieferten Ware ein – auch dann, wenn Sie von Mocopinus im Rückgriff nichts mehr erhalten werden. Die Insolvenz des Lieferanten befreit Sie nicht von der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gegenüber Ihrem Käufer. Zwar steht Ihnen theoretisch ein Regressanspruch gegen Mocopinus zu (§ 445a BGB), dieser wird jedoch praktisch wertlos sein, da er als einfache Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden müsste und allenfalls quotal befriedigt würde – wenn überhaupt. Entscheidend ist daher eine eingehende Eingangsprüfung der Ware. Dokumentieren Sie Mängel sofort und schriftlich gegenüber Mocopinus bzw. dem Sachwalter. Dies schafft zumindest eine formale Grundlage für spätere Forderungsanmeldungen und kann das Einbehalten von Restzahlungen rechtfertigen.
Sollte Mocopinus nicht mehr liefern: Forderungsanmeldung
Bisher haben wir keine Anzeichen dafür. Sollte Mocopinus aber einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, sind folgende Schritte geboten: Nehmen Sie zunächst umgehend Kontakt zum Sachwalter Rechtsanwalt Georg Jakob Stemshorn (PLUTA Rechtsanwalts GmbH) auf, um Klarheit über den Status der ausstehenden Lieferung zu erhalten. Kann oder will die Insolvenzmasse die Leistung nicht mehr erbringen, ist die Forderung (z.B. Schadensersatz wegen Nichtlieferung, Rückforderung von Anzahlungen etc.) zur Insolvenztabelle anzumelden. Anzahlungen, die vor Verfahrenseröffnung (d.h. vor dem 1. Februar 2026) geleistet wurden, sind als einfache Insolvenzforderungen quotal zu befriedigen – was in der Praxis häufig nur wenige Cent je Euro bedeutet. Anzahlungen nach Verfahrenseröffnung genießen als Masseverbindlichkeiten vorrangige Befriedigung und sollten daher gesondert geltend gemacht werden.
Eigentumsvorbehalte – die umgekehrte Perspektive
Anders als bei der Insolvenz eines Kunden befinden Sie sich nun in der Käuferrolle. Haben Sie bereits Vorauszahlungen geleistet, ohne die Ware erhalten zu haben, genießen Sie kein Aussonderungsrecht – denn Sie sind nicht Eigentümer der noch nicht gelieferten Ware. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich, neue Vorleistungen gegenüber insolventen Lieferanten zu vermeiden und stattdessen auf Zug-um-Zug-Leistung zu bestehen: Ware gegen Zahlung. Quelle: GD Holz
Anmerkung MDH-Zentrale: Mocopinus wird seine Bonusverpflichtungen auf zentralregulierte Umsätze für das Jahr 2025 vollständig erfüllen.
Hinsichtlich der im Jahr 2026 bereits erfolgten Umsätze, besteht weiterhin Unsicherheit bezüglich der Bonusforderungen. Eine abschließende Klärung ist hier noch offen.
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