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Verkauf von Bauprodukten unter eigenem Handelsnamen – Ihre Pflichten gemäß BauPVO

Einige MDH-Partner vermarkten Produkte eines Teils ihrer Lieferanten inzwischen nicht unter dem originalen Label des Lieferanten, sondern unter ihrem eigenen Handelsnamen (z. B. Holz Mustermann – Parkett, Franken-Parkett, usw.). Hierbei sind insbesondere bei Bauprodukten einige Punkte zu beachten, wenn Sie in diesem Zusammenhang Risiken vermeiden oder minimieren wollen.

Beim Inverkehrbringen von Bauprodukten, die unter eine harmonisierte Europäische Norm (hEN) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung, kurz: BauPVO) fallen, gelten spezifische Anforderungen hinsichtlich Nachweis der Normkonformität, CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung (Declaration of Perfor-mance, DoP).

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die rechtlichen Pflichten beim Vertrieb von Bauprodukten unter eigenem Handelsnamen oder eigener Marke – also ohne Nennung des ursprünglichen Herstellers – und die damit verbundenen Risiken.

1. Wer gilt als Hersteller im Sinne der BauPVO?
Gemäß Art. 2 Nr. 19 und Art. 15 Abs. 3 BauPVO gilt auch derjenige als Hersteller, der ein Bauprodukt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem EU-Markt bereitstellt, selbst wenn er es nicht selbst gefertigt hat. Das bedeutet konkret:
Wenn Sie ein Bauprodukt unter Ihrem Label vertreiben, übernehmen Sie automatisch die Herstellerpflichten.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie an dem Produkt physisch Änderungen vorgenommen haben.

2. Ihre zentralen Pflichten als „Quasi-Hersteller“
Nach der BauPVO müssen Sie unter anderem folgende Pflichten erfüllen:
•    Erstellung und Bereitstellung einer Leistungserklärung (DoP) – Art. 4 und 6 BauPVO
•    Anbringung der CE-Kennzeichnung – Art. 8 BauPVO
•    Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit – Art. 11 Abs. 4 BauPVO
•    Bereitstellung technischer Unterlagen auf Verlangen der Behörden – Art. 11 Abs. 2 BauPVO
•    Marktüberwachung unterstützen – Art. 11 Abs. 7 BauPVO

Fehlt die CE-Kennzeichnung oder verweist sie auf einen anderen Hersteller oder Importeur, ohne dass Ihr Unternehmen korrekt genannt ist, können Behörden den ordnungsgemäßen Konformitätsnachweis anzweifeln.

3. Mögliche Sanktionen bei fehlendem Nachweis
Kommt es zu einer Kontrolle durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes, sind Sie verpflichtet, die Konformität aller betroffenen Produkte nachzuweisen. Andernfalls können folgende Maßnahmen erfolgen:
•    Verkaufsverbot bzw. Rücknahme vom Markt – gemäß Art. 56 BauPVO i.V.m. § 26 ProdSG
•    Bußgelder wegen Verstößen – § 39 ProdSG
•    Behördliche Anordnungen bis hin zur Rückrufpflicht – §§ 26, 27 ProdSG

Die Behörde wird in der Praxis dann handeln, wenn:
•    die CE-Kennzeichnung fehlt,
•    die DoP nicht auffindbar oder unvollständig ist,
•    oder das Produkt einem anderen Inverkehrbringer zugeordnet ist.

4. Empfehlung zur Risikominimierung
Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Anforderungen erfüllt sind oder ob Sie selbst als Hersteller im Sinne der BauPVO gelten, empfehlen wir Ihnen mit dem genannten Ansprechpartner in der MDH-Zentrale Kontakt aufzunehmen. Gerne beraten wir Sie hier weiter. Eine Rücksprache mit dem ursprünglichen Hersteller oder dem Importeur kann ebenfalls Klarheit schaffen, reicht aber im Zweifel nicht aus, um Ihre eigene Pflicht zu entkräften.

5. Weiterführende Hinweise und Unterstützung
Für den Holz- und Bauelementehandel finden Sie eine Übersicht über relevante harmonisierte Normen auf den Seiten der EU-Kommission (NANDO-Datenbank) sowie auf der Website des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt).

Folgender Link führt Sie zu einer für den Holzhandel relevanten

Übersicht Normen Bauprodukte

Weiterhin haben wir eine Mustervereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Lieferanten erstellen lassen, die Ihr Risiko für den Fall des Falles abmildern soll. 

Folgender Link führt Sie zur Umlabeling-Vereinbarung gemäß BauPVO.

Umlabeling-Vereinbarung

Diese und weitere Informationen finden Sie auch im partner.net unter Unternehmensführung & Entwicklung | Unternehmenshandbuch | Rechtliche Rahmenbedingungen | Bauprodukteverordnung

Roland Wiesenmüller
Geschäftsführer

Strategische
Partnerentwicklung

Fax 09191 - 97 49-44