Die Regelung wurde Anfang März von Vertretern aus Handwerk, Industrie, Holzhandel und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) verabschiedet und ergänzt die bestehende Dachlattenvereinbarung. Ziel ist es, auch für diese Produktgruppe klare Anforderungen zu definieren und gleichzeitig die Arbeitssicherheit auf dem Dach weiter zu verbessern.
Hintergrund: CE-gekennzeichnete Dachlatten als sicherer Standplatz
Bereits seit einigen Jahren gelten für Dachlatten, die auf Baustellen auch als Standplatz genutzt werden, besondere Anforderungen. Grundlage ist die sogenannte „Vereinbarung über Dachlatten mit CE-Kennzeichnung aus Nadelholz“. Diese legt fest, dass Dachlatten für diesen Zweck mindestens der Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1 entsprechen müssen und entsprechend gekennzeichnet werden.
Die CE-Kennzeichnung erfolgt dabei in Verbindung mit der Festigkeitssortierung von Bauholz nach der harmonisierten Norm DIN EN 14081. Zusätzlich werden entsprechende Dachlatten in der Praxis meist durch eine rote Stirnmarkierung gekennzeichnet, sodass Handwerker auf der Baustelle sofort erkennen können, dass es sich um geprüfte und tragfähige Dachlatten handelt.
Diese Regelungen gelten weiterhin unverändert für klassische, aus einem Stück gefertigte Dachlatten.
Erweiterung der Regelung: Keilgezinkte Dachlatten
Mit dem neuen Anhang zur Dachlattenvereinbarung wird nun auch der Einsatz keilgezinkter Dachlatten geregelt. Diese bestehen aus mehreren Holzstücken, die über eine Keilzinkenverbindung miteinander verbunden werden. Das Verfahren ermöglicht eine bessere Nutzung des Rohstoffs Holz, da Fehlstellen im Holz ausgeschnitten und hochwertige Teilstücke miteinander verbunden werden können.
Die Vereinbarung stellt sicher, dass auch keilgezinkte Dachlatten den folgenden Sicherheitsanforderungen als Standplatz für Dacharbeiten erfüllen:
• Festigkeitssortierung des Holzes (visuell nach DIN 4074-1 oder maschinell nach DIN EN 14081)
• Anforderungen an die Keilzinkenverbindung gemäß DIN EN 15497
• eindeutige Kennzeichnung und Dokumentation im Rahmen der CE-Kennzeichnung
Damit wird klargestellt, dass keilgezinkte Dachlatten grundsätzlich ebenfalls als tragfähige CE-Dachlatten eingesetzt werden können, sofern sie die festgelegten Anforderungen erfüllen.
Mehr Sicherheit und Klarheit für Marktteilnehmer
Mit der Erweiterung der Dachlattenvereinbarung wird eine bislang bestehende Lücke geschlossen. Während bisher vor allem durchgehende Dachlatten geregelt waren, schafft der neue Anhang nun auch für keilgezinkte Produkte Rechtssicherheit für Hersteller, Handel und Anwender.
Gleichzeitig bleibt das zentrale Ziel der Vereinbarung unverändert: Die Sicherheit von Dachdeckern und Zimmerern bei Arbeiten auf dem Dach zu gewährleisten und Durchsturzunfälle zu vermeiden.
Fazit
Für den Holzhandel und das verarbeitende Handwerk ergeben sich durch die neue Regelung vor allem klar definierte Anforderungen und zusätzliche Produktoptionen. Neben den etablierten CE-gekennzeichneten Dachlatten aus einem Stück können künftig auch keilgezinkte Dachlatten eingesetzt werden – vorausgesetzt, sie erfüllen die festgelegten technischen und normativen Anforderungen.
Damit trägt die Weiterentwicklung der Dachlattenvereinbarung sowohl der technischen Entwicklung in der Holzverarbeitung als auch den hohen Anforderungen an die Arbeitssicherheit im Dachbereich Rechnung.
Anmerkung MDH-Zentrale: Eine keilgezinkte Latte kann folglich nur dann als tragfähige CE-Dachlatte eingesetzt werden, wenn Sie entweder den Sortierkriterien der DIN 4074-1 oder der EN 14081 und den Anforderungen der EN 15497 für Keilzinkverbindungen entspricht.
Herr Torsten Kühler steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.