1. Preisanpassungsklauseln
Klauseln zur nachträglichen Anpassung der Verkaufspreise finden sich im alltäglichen Rechtsverkehr u.a. in Verträgen mit Gas- und Stromanbietern. Individualvertraglich ist hier grundsätzlich alles möglich, was nicht die Grenzen der Sittenwidrigkeit sprengt. Vorsicht ist geboten bei der Verwendung in AGB. Auch im B2B-Bereich stellt die Rechtsprechung gewisse Anforderungen an die Wirksamkeit derartiger Klauseln. Ein zentraler Merksatz ist hier: Es dürfen lediglich gestiegene Kosten ausgeglichen, nicht der Gewinn durch die Klauseln erhöht werden.
Wird die Klausel gerichtlich überprüft, muss der AGB-Verwender nachweisen, dass sich die Preisgestaltung tatsächlich an äußeren Faktoren orientiert und nur die eigenen Kosten ausgeglichen werden. Die anfänglich vereinbarte Gewinnmarge darf bleiben, sie darf sich aber nicht ohne Grund signifikant erhöhen.
2. Force-Majeure-Klauseln – Schutz durch Vertrag
Viele Lieferverträge enthalten sogenannte Force-Majeure-Klauseln (höhere Gewalt). Diese regeln, was passiert, wenn unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Ereignisse eintreten – wie Naturkatastrophen, Pandemien oder Krieg. Solche Klauseln können vorsehen, dass vertraglich geschuldete Leistungen verschoben, angepasst oder ganz ausgesetzt werden dürfen.
Entscheidend ist hier der Wortlaut der Klausel: Umfasst sie auch unvorhersehbare Preisexplosionen oder Lieferausfälle? Gibt es Fristen für die Mitteilung des Ereignisses? Wer muss was nachweisen?
Fehlt eine solche Klausel, bleibt nur die Berufung auf § 313 BGB – was deutlich riskanter ist.
3. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt eine Vertragsanpassung, wenn sich nach Vertragsschluss Umstände schwerwiegend verändert haben und das Festhalten am Vertrag einer Partei nicht mehr zumutbar ist. Die Veränderung darf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar gewesen sein. Voraussetzung ist auch, dass die geänderten Umstände zur Grundlage des Vertrages geworden sind – etwa stabile Holzpreise oder eine gesicherte Lieferkette. Verändert sich ein Umstand, der im Vertrag gar nicht adressiert ist, muss eine Partei plausibel geltend machen, warum sie sich gerade auf diesen Umstand verlassen hat. Der Begründungsaufwand für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB ist sehr hoch.
Die Rechtsfolge einer Störung der Geschäftsgrundlage kann eine Anpassung des Vertrags sein – etwa durch Preisanpassung oder Verlängerung von Lieferfristen. Nur in Ausnahmefällen ist auch ein Rücktritt oder die Kündigung des Vertrags möglich (§ 313 Abs. 3 BGB).
Fazit: Risiken im Blick behalten
Schwankende Rohstoffpreise sind kein rechtliches Neuland – aber sie werfen schwierige Fragen auf, wenn Verträge plötzlich zur wirtschaftlichen Falle werden. Händler sollten langfristige Verträge auf dieses Risiko überprüfen und neue Verträge mit dynamischen Klauseln absichern. Wer rechtzeitig vorsorgt, muss später nicht um jeden Euro streiten.
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