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Novelle Biozid-Durchführungsverordnung mit Gültigkeit ab 01.01.2025

Gemäß der im Jahr 2021 beschlossenen deutschen Biozid-Durchführungsverordnung wurde für Händler ab dem 01.01.2025 eine Erweiterung der Pflichten für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten beschlossen.

Welche Produkte sind betroffen?
Biozidprodukte sind Zubereitungen, die einen oder mehrere biozide Wirkstoffe enthalten, mit denen Schadorganismen abgeschreckt, unschädlich gemacht oder zerstört werden. Dabei können die enthaltenen bioziden Wirkstoffe chemische Stoffe oder Mikroorganismen (Bakterien, Viren oder Pilze) sein. Im Holzfachhandel dürften somit hauptsächlich Produkte aus dem Sortiment Holzschutzmittel in Betracht kommen.

Was gilt es zu beachten für Sie als Händler bei Abgabe an Privatverbraucher?
Werden betroffene Produkte an einen privaten Endverbraucher verkauft, so muss ein einmaliges Informationsgespräch durch eine sachkundige Person erfolgen. Es empfiehlt sich, dies auf der Rechnung oder dem Kassenbeleg zu vermerken. 

Es gilt kein Selbstbedienungsverbot (wie z.B. verschlossener Bereich bei Gasflaschen)
Trotzdem muss gewährleistet werden, dass das Informationsgespräch vor Abschluss des Kaufvertrages (z. B. Kassiervorgang) stattfindet.

Was gilt es zu beachten für Sie als Händler bei Abgabe an sogenannte „professioneller Anwender“?
Gewerbliche Kunden benötigen keine zusätzliche Beratung, da sie als sachkundig gelten. Man geht davon aus, dass sie hinreichend ausgebildet sind und mit Biozid-Produkten umgehen können.

Als sachkundige Person gilt: 
Das Abgabegespräch darf gemäß § 11 ChemBiozidDV nur von einer im Handel beschäftigten Person (Verkäufer) vor Ort durchgeführt werden, die eine Sachkunde nach § 13 ChemBiozidDV besitzt. 

Welche Inhalte betrifft das verpflichtende „Informationsgespräch“?
• präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche
  alternative Maßnahmen mit geringem Risiko
• bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozid-Produkts gemäß der
  Gebrauchsanweisung, insbesondere eine Unterrichtung über Verbote und Beschränkungen
• die mit der Verwendung des Biozid-Produkts verbundenen Risiken und mögliche
  Risikominderungsmaßnahmen
• die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und
  für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens
• die sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung. 

Betrifft dies Online-Angebote (Shops etc.)?
Nach § 12 der ChemBiozidDV – „Sondervorschrift „online“:
JA - der „Online-Verkauf“ ist denselben Auflagen unterworfen wie der stationäre Handel. 

Hierzu heißt es: 
Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, gelten die § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt 

1. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 durch eine
    nach § 13 sachkundige Person überprüft wird und 
2. ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch
    nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 durch eine nach § 13 sachkundige Person informiert.

Wie erfahre ich, welche Produkte aus meinem Sortiment betroffen sind?
Hierüber informiert ihr jeweiliger Vorlieferant, welche Produkte aus seinem Sortiment betroffen sind.

Betreffend der holzSpezi Eigenmarke (Lieferant PNZ) wäre das folgende Produkt
• Imprägniergrund L118 - jeweils in der Gebindegröße 0,75 Liter und 2,5 Liter

Wo kann der Sachkundenachweis erworben werden?

Folgende Schulungsanbieter mit entsprechender Kostennote sind uns bekannt:

• HDT (inkl. Prüfung, 2-tägig in Präsenz): € 890,00 

• Dekra-Akademie (nachfolgende Info inkl. Link)
Titel: ChemVerbotsV - Eingeschränkte Sachkunde nach §11 f. bestimmte gefährliche Biozide und PSM
Kursdauer 3 Tage: https://www.dekra-akademie.de/produkte/chemverbotsv-eingeschraenkte-sachkunde-nach-11-f-bestimmte-gefaehrl-stoffe-und-gemische

Anmerkung: Bitte nehmen Sie mit dem entsprechenden Anbieter direkt Kontakt auf. Es empfiehlt sich zeitnah einen Schulungsplatz zu reservieren, da Termine erfahrungsgemäß rasch ausgebucht sind.

Empfehlung MDH-Zentrale:
1. Überprüfen Sie, ob Sie Produkte verkaufen, die unter diese Verordnung fallen.
    Bitte fragen Sie gezielt Ihren Vorlieferanten nach betroffenen Produkten.
2. Führen Sie eine Kosten-Nutzen-Analyse durch, um zu entscheiden, ob der Verkauf
    dieser Produkte weiterhin sinnvoll ist. 

Fragen hierzu beantwortet Ihnen Herr Oliver Wiesen.

Oliver Wiesen
Einkauf + Vermarktung

Gartensortimente
E-Commerce + Online-Shops

Fax 09191 - 97 49-44