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Neue Informationspflichten im Handel: Gewährleistungs- und Garantielabel ab dem 27. September 2026 im B2C-Geschäft

Hierzu hatten wir Sie ja bereits in unserem Online-Informationstermin vom 24. April 2026 informiert. In diesem Termin konnte jedoch zu einigen wesentlichen Gesichtspunkten noch keine explizite Einschätzung gegeben werden.

Diese liegt nun vor, sodass wir Sie hierüber nun konkreter informieren wollen.

Wichtig: Alle folgenden Mitteilungen sind unsere (mit unserem Anwalt für Medienrecht abgestimmte) Einschätzungen, wie die Vorschriften über die neuen Informationspflichten auszulegen sind und stellen keine Rechtsberatung dar. Hier also unsere Einschätzung:

Gewährleistungslabel

Betroffen sind alle Händler, die körperliche Waren an Verbraucher verkaufen – im stationären Handel ebenso wie im Online-Shop oder per Katalog. Ausgenommen bleiben B2B-Geschäfte sowie der Verkauf rein digitaler Inhalte und Dienstleistungen.

Das Gewährleistungslabel informiert den Verbraucher in standardisierter Form über sein gesetzliches Recht auf mindestens zwei Jahre Gewährleistung. Die deutsche Sprachfassung kann unverändert aus Anhang I der Durchführungsverordnung (siehe untenstehender Link) übernommen werden – Farbgebung, Schriftart und Format sind verbindlich vorgegeben und dürfen nicht angepasst werden. Die genauen Farbwerte ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (siehe Link unten).

Die konkrete Darstellungspflicht unterscheidet sich nach Vertriebskanal:

Im Online-Shop ist das Label vor Abgabe der Bestellung gut sichtbar als Grafik einzubinden, etwa in der Artikelbeschreibung oder bei Check-Out. Eine Einbindung über Link, Mouseover oder Thumbnail genügt nicht. Die Grafik muss farbig (RGB) sein.

Im stationären Handel reicht ein gut sichtbarer Aushang im Mindestformat A4, beispielsweise im Kassen- oder Infobereich. Farbig oder schwarz-weiß, beide Varianten sind zulässig

Bei anderer Fernkommunikation (E-Mail, Katalog) gilt ebenfalls das Mindestformat A4, bei E-Mails entweder direkt im Textkörper oder als gesondert benannter Anhang. Der QR-Code muss ablesbar sein.

Es ist für die Darstellung des Gewährleistungslabels auch unschädlich, dass im Holzhandel teilweise längere Gewährleistungsfristen für fest verbaute Ware gelten. Das Label informiert den Verbraucher nur über die Mindestlaufzeit der Frist.

EU-Durchführungsverordnung

Garantielabel

Betroffen sind alle Händler, die körperliche Waren an Verbraucher verkaufen – im stationären Handel ebenso wie im Online-Shop oder per Katalog. Ausgenommen bleiben B2B-Geschäfte sowie der Verkauf rein digitaler Inhalte und Dienstleistungen.

Das Garantielabel kommt nur ins Spiel, wenn der Hersteller für die Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gewährt, die die gesamte Ware abdeckt und für den Verbraucher kostenfrei ist. Die Pflicht zur Darstellung entsteht, sobald der Händler über entsprechende Informationen verfügt oder die Garantie offensichtlich ist – etwa durch Angaben auf der Verpackung. Eine proaktive Recherchepflicht beim Hersteller besteht für den Händler nicht.

Im Online-Shop ist das Label produktbezogen anzupassen (Garantiedauer in Jahren, Herstellername, Modellkennung müssen ergänzt werden) und farbig in der Produktbeschreibung darzustellen. Zulässig ist alternativ eine verschachtelte Darstellung: Eine verkürzte Label-Variante muss beim ersten Mausklick oder Mouseover das vollständige Garantielabel öffnen. Diese Erleichterung gilt ausschließlich für das Garantielabel.

Vollständiges Garantielabel:

EU-Durchführungsverordnung

Das verkürzte Label für die alternative verschachtelte Darstellung:

 

EU-Durchführungsverordnung

Wichtig: Die Informationspflicht für das Garantielabel besteht nach unserer (mit unserem Anwalt für Medienrecht abgestimmten) Einschätzung nicht, wenn die Garantie nur für einen „Bestandteil der Ware“ gewährt wird. Da, zumindest nach unserer Wahrnehmung, jedoch die meisten für den Holz- und Bauelemente-Fachhandel relevanten Hersteller-Garantien nicht das ganze Produkt umfassen, sondern nur auf einzelne Bestandteile, wie z. B. auf den Nicht-Abrieb der Dekorschicht gewährt wird, gehen wir davon aus, dass die Informationspflicht für das Garantielabel im Holz- und Bauelementehandel nur selten von Relevanz ist.

Darüber hinaus gehen wir auch von einem überschaubaren Risiko aus, da im Fall einer Abmahnung zusätzlich auch bewiesen werden muss, dass der Händler die Info "aktiv und explizit" vom Hersteller erhalten hat. 
 

Roland Wiesenmüller
Geschäftsführer

Strategische Partnerentwicklung
Leitung Einkauf + Vermarktung

Fax 09191 - 97 49-44