Die KI eröffnet den Unternehmen neue Möglichkeiten, wirft aber auch rechtliche Fragen auf. Mit dem Inkrafttreten der EU-KI-Verordnung rückt insbesondere die Kennzeichnungspflicht solcher Bilder in den Fokus.
Das wichtigste in Kürze:
Die aktuelle Rechtslage verlangt keine generelle Kennzeichnung von KI-generierten Bildern aber eine klare und wahrheitsgemäße Darstellung. Wer irreführend arbeitet, riskiert Abmahnungen und Reputationsverlust. In Zukunft müssen Unternehmen bei der Nutzung von KI-Tools besonders darauf achten, dass sie die Nutzungsrechte an dem Bild haben, die die KI im Ursprung verwendet hat. Dies gilt auch, wenn nur Teile/Ausschnitte eines Bildes zur Generierung verwendet wurden.
Ab dem 2. August 2026 gilt außerdem:
• Deepfakes bzw. realitätsnahe KI-Inhalte müssen gekennzeichnet werden
• Die Kennzeichnung muss klar und eindeutig sein
Aufgrund der vielfältigen Bildbearbeitungsmethoden kann die Grenze hin zum kennzeichnungspflichtigen Produktbild fließend sein und müsste im Einzelfall geprüft werden. Im Zweifel sollte daher erwogen werden, eine klare Kennzeichnung anzubringen.
Unternehmen sollten bereits jetzt Prozesse schaffen, um KI-Inhalte korrekt zu verwalten und zu kennzeichnen:
• Prüfen Sie, ob Sie in Ihrem Unternehmen bereits KI-Bilder einsetzen
• Dokumentieren Sie die Herkunft solcher Bilder (Tool, Prompt, Nutzungsrechte)
• Entwickeln Sie interne Richtlinien für die Kennzeichnung und Darstellung
• Schulen Sie Marketing- und Content-Teams zu den neuen Pflichten
• Planen Sie rechtzeitig die Umsetzung bis 2026
Hinweis MDH-Zentrale
Der MDH stellt im partner.net unter: Marketing & Digitale Medien | videoManager & kampagnenManager, das Medienportal zur Verfügung, zu dem Sie im Rahmen der Web- und Shop-Pakete kostenfreien Zugriff (für Nicht-Nutzer bitte Kontakt mit dem MDH-Marketingabteilung Mail: marketing@mdh-holz.de aufnehmen) auf über 6.000 Bilder, Grafiken und Videos zu holzhandelsrelevanten Themen haben. Für die Inhalte hat der MDH die Urheberrechte erworben und stellt diese im Rahmen der MDH-Mitgliedschaft hierfür frei.
Wir erläutern nachfolgend ausführlich, wie sich die derzeitige Rechtslage darstellt und die Frage, welche Inhalte künftig besonders gekennzeichnet werden müssen und wie diese Kennzeichnung aussehen kann.
Aktuelle Rechtslage
Nach dem geltenden Recht besteht keine gesetzliche Pflicht, KI-generierte Bilder, z.B. im Online-Shop, explizit als solche zu kennzeichnen. Bei der Erstellung von Produktbildern sind aktuell allgemeine Regeln zu beachten, wie das Irreführungsverbot nach § 5 UWG und die Verpflichtung zur Wahrung von Urheberrechten (§§ 2, 72 UrhG).
Entscheidend ist, dass kein falscher Eindruck über wesentliche Merkmale des Produkts erweckt wird (z.B. bezüglich der Eigenschaften, Details oder des Zubehörs) und dass der Ersteller die Nutzungsrechte an den verwendeten Bildern hat.
Neue Pflichten nach der EU-KI-Verordnung
Die EU-KI-Verordnung (KI-VO) führt mit Artikel 50 KI-VO Transparenzpflichten im Hinblick auf die Nutzung von KI-Tools ein. Für Unternehmen im Bereich des E-Commerce sind vor allem die ab dem 2. August 2026 geltenden, neuen Kennzeichnungspflichten für bestimmte KI-generierte Inhalte wichtig.
Unternehmen, die täuschend echt wirkende KI-generierte Inhalte (sog. Deepfakes) veröffentlichen, müssen diese klar und deutlich als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen. Deepfakes sind dabei Bild-, Audio- oder Video-Inhalte, die echten Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und täuschend echt aussehen.
Als Deepfake einzustufen wäre z. B.:
• ein Bild, das eine reale Person beim Tragen eines Kleidungsstücks abbildet, das sie tatsächlich nicht getragen hat, oder
• ein Video, das ein Fahrzeug zeigt, welches durch eine KI-generierte echt aussehende Landschaft fährt, obwohl diese Fahrt so nicht stattgefunden hat.
Deepfakes sollen zudem in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet werden. Diese Pflicht trifft vor allem Anbieter von KI-Tools, die technische Markierungen, wie Wasserzeichen oder Metadaten, ermöglichen bzw. in die KI-Inhalte einbetten müssen.
Beispiele für maschinenlesbare Formate:
• CSV (Comma Separated Values): Ein einfaches, weit verbreitetes Format, das oft für Tabellendaten verwendet wird. Jeder Datenpunkt wird durch ein Komma getrennt.
• XML (Extensible Markup Language): Ein Format, das Daten mit Auszeichnungen versieht, um eine strukturierte und maschinenlesbare Form zu schaffen.
• JSON (JavaScript Object Notation): Ein leichtgewichtiges Datenaustauschformat, das ebenfalls maschinenlesbar ist.
• OSCAL (Open Security Controls Assessment Language): Ein Standard für maschinenlesbare Sicherheitsanforderungen.
Wie kann die Kennzeichnung aussehen?
Es gibt noch keine konkreten Vorgaben an die Kennzeichnung an sich. Entscheidend ist, dass der durchschnittliche Nutzer frühzeitig, klar und deutlich erkennen kann, dass der Inhalt durch eine KI generiert bzw. manipuliert wurde.
Mögliche Kennzeichnungsarten sind z. B.:
• Wasserzeichen oder Overlays im Bildbereich
• Ergänzend: technische Metadaten in der Datei
• Textlicher Hinweis direkt am Bild:
o „Bild wurde mit KI erstellt“
o „Künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalt“
o „KI-generierter Inhalt“
Quelle: SiDIT legal GbR