Das Insolvenzverfahren
Gerät der potentielle Insolvenzschuldner in Zahlungsschwierigkeiten und stellt einen Eröffnungsantrag beim zuständigen Gericht, wird nach § 5 InsO von Amts wegen geprüft, ob tatsächlich ein Eröffnungstatbestand vorliegt. Bereits in dieser Phase können vorläufige Maßnahmen über das Vermögen des Schuldners getroffen oder gar ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt werden. Tritt nun tatsächlich der Fall ein, dass ein Verfahren eröffnet wird, verfügt der Insolvenzverwalter als alleiniger Berechtigter über das Schuldnervermögen. Nach Eröffnung des Verfahrens entstandene Verbindlichkeiten werden nun vornehmlich aus der Insolvenzmasse befriedigt (Masseverbindlichkeiten). Vor Eröffnung des Verfahrens entstandene Forderungen der Gläubiger (Insolvenzforderungen) müssen zur Insolvenztabelle angemeldet und aus dieser quotal befriedigt werden. Ein oftmals schwacher Trost auf Seiten der Gläubiger.
Option: Vorauszahlung vereinbaren
Der wohl sicherste Weg, dem Forderungsausfall zuvor zu kommen, ist die Vereinbarung von Vorauszahlungen. Ist das Geld erstmal beim Gläubiger hat dieser eine deutlich bessere Rechtsposition. Da sich Zahlungsschwierigkeiten in der Regel schon länger andeuten, verbleibt es bzgl. des Vorauszahlungsbegehrens jedoch oftmals bei einem frommen Wunsch.
Insolvenzanfechtung vs. Bargeschäfteprivileg
Auch wenn der später insolvente Kunde die Ware noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt hat, muss der Händler in bestimmten Konstellationen um die Einbehaltung der bereits erhaltenen Zahlung bangen. Die Insolvenzanfechtung steht hier im Raum, also das Recht des Insolvenzverwalters, bereits geleistete Zahlungen wieder zurückzuholen und der Insolvenzmasse zuzuführen. Eine Erläuterung der einzelnen Anfechtungsgründe würde hier zu weit führen. Fest steht, wenn Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners schon länger bekannt sind, kann die Anfechtung durch den Gläubiger nur schwer abgewendet werden. Eine Ausnahme macht jedoch § 142 InsO für sogenannte Bargeschäfte, also solche, bei denen Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind und in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen. Die Rechtsprechung indiziert hier einen Zeitraum von etwa 30 Tagen.
Aussonderungsrechte geltend machen
In der Regel werden in Lieferketten des Handels hinsichtlich der gelieferten Ware Eigentumsvorbehalte vereinbart, um Forderungen abzusichern. Die vom GD Holz zur Verfügung gestellten allgemeinen Liefer- und Zahlungsbestimmungen sehen das vor. Derartige Sicherungsrechte bleiben auch bei Insolvenz eines Kunden im vollen Umfang erhalten. Hier kommt Ihnen das sogenannte ,Aussonderungsrecht‘ zu. Bei Zahlungsausfall bleiben Sie weiterhin in der Eigentümerstellung. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Fall grundsätzlich verpflichtet, Ihnen die Ware herauszugeben. Ist die Ware bereits weiterverkauft, muss die entsprechende Forderung abgetreten werden. In der Regel wird diese vom Insolvenzverwalter eingezogen und abzüglich des Kostenbeitrages an Sie ausgezahlt.
In jedem Fall: Kontaktaufnahme zum Insolvenzverwalter
Dem Insolvenzverwalter allein obliegt die Entscheidung über die Erfüllung von Forderungen aus noch laufenden Verträgen. Halten sie noch ausstehende Lieferungen demnach am besten zurück, bis sie mit diesem die weitere Vertragsabwicklung geklärt haben. Oftmals ist dem Insolvenzverwalter zudem daran gelegen, ein insolventes Unternehmen zu sanieren und gewinnbringend zu verkaufen statt dieses abzuwickeln. Sollten sie daher an einer langfristigen Aufrechterhaltung der geschäftlichen Beziehungen interessiert sein, ist es unbedingt ratsam, so früh wie möglich den Kontakt zu suchen, um über ggf. geänderte Vertragskonditionen zu verhandeln.
Empfehlung GD Holz-Mitgliedschaft
Der Gesamtverband Deutscher Holzhandel e. V. (GD Holz) ist der kooperationsübergreifende und repräsentative Branchenverband des deutschen Holzfachhandels. Er bündelt die wirtschaftlichen Interessen von 800 Mitgliedsunternehmen und vertritt die Branche gegenüber Politik, Organisationen, Medien und Gesellschaft.
Der GD Holz unterstützt Sie in Bereichen der Zertifizierung und Normierung, im Bereich der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR), sowie in vielen anderen Bereichen des Holzhandels.
Fragen hierzu beantwortet Ihnen Herr Christian Hahn.