Beispielsweise wird oftmals fälschlicherweise angenommen, dass ein Mangel, wenn er innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt, automatisch einen Gewährleistungsanspruch nach sich zieht. Dies ist aber so nicht der Fall. Vielmehr geht es darum, ob zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, der Mangel bereits vorhanden war oder ob die Ursache für den Mangel im Produkt oder in der Leistung zu diesem Zeitpunkt vorhanden bzw. gesetzt war.
Um diesen und anderen Missverständnissen zu begegnen, übermitteln wir Ihnen eine Information des MDH-Dienstleisters, Herrn RA Dr. Dimanski. Dieser geht in seinen folgenden Zeilen zwar auf Werkverträge und Bauverträge ein, vermittelt jedoch das auch im Kaufrecht relevante Thema der Gewährleistungsansprüche sehr anschaulich.
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