Was ist passiert?
Ein Gartenbauer wurde von dem Eigentümer eines Grundstücks in dessen Garten bestellt. Vor Ort beauftragte der Eigentümer den Gartenbauer mit umfangreichen Gartenarbeiten. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer eine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Der Eigentümer verweigerte jedoch die Zahlung und widerrief den Vertrag mehrere Monate später – mit Erfolg. Das LG Frankenthal entschied, dass dem Gartenbauer kein Anspruch auf Werklohn zusteht, da er es versäumt hatte, den Eigentümer über dessen gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren.
Begründung des Gerichts
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht – das jedoch erst mit ordnungsgemäßer Belehrung zu laufen beginnt. Ohne Belehrung verlängert sich die Frist auf 1 Jahr und 14 Tage. Im vorliegenden Fall fehlte die Belehrung, weshalb der Widerruf selbst Monate später noch wirksam war.
Das Gericht stellte aber klar, dass der Gartenbauer nicht nur seinen Lohn nicht verlangen kann – ihm steht auch kein Anspruch auf Wertersatz zu! Dieses Ergebnis wird gestützt durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Darin entschied der EuGH, dass ein Wertersatz des Verbrauchers in einem solchen Fall nicht mit dem Verbraucherschutz vereinbar wäre. Der Unternehmer muss die Verantwortung für die unterlassene Widerrufsbelehrung übernehmen und deshalb das gesamte Verlustrisiko tragen. (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2023, Az. C-91/22)
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt deutlich, wie riskant es für Unternehmer ist, auf eine ordnungsmäßige Widerrufsbelehrung zu verzichten. Selbst wenn die Leistung vollständig und einwandfrei erbracht wurde, droht im Streitfall ein Totalverlust der Vergütung.
Als Unternehmer müssen Sie die Verbraucher ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren – andernfalls stehen Sie im schlimmsten Fall mit leeren Händen da. Nehmen Sie diese Entscheidung zum Anlass und überprüfen Sie, ob Ihre Vertragstexte ordnungsmäßige Widerrufsbelehrungen enthalten.
Sollten Sie Fragen zum Verbraucherwiderruf haben, melden Sie sich bei uns. Informationen erhalten Sie auch im partner.net unter Unternehmensführung und -Entwicklung | Unternehmenshandbuch | Rechtliche Rahmenbedingungen | AGB