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EUDR: Welche Aufgaben kommen auf den Holzhandel zu?

Folgend ein Beitrag des GD Holz zur EUDR.

Besonders hinweisen möchten wir auf unsere Ergänzungen am Ende des Beitrags, die sich konkret den Pflichten aus der EUDR für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) widmen.

Das Thema EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist in aller Munde. Es kommen neue Belastungen auf den Holzhandel zu, das steht fest. Aber was muss ein deutscher Holzhändler, der nicht selbst importiert, nun genau tun? Ungeachtet möglicher Änderungen stellen wir Ihnen hier den aktuellen Stand vor.

 

Unternehmen, die innerhalb der EU Holz ein- und verkaufen, müssen gemäß aktuellem Stand folgende Maßnahmen ergreifen:
•    Informationen (Name, Adresse etc.) zu Lieferanten und Kunden sammeln
•    Referenznummern (RN) und Prüfnummern (PN) der bezogenen Produkte sammeln
•    Alle Informationen (inkl. RN) für mindestens fünf Jahre speichern
•    RN und PN an Kunden weitergeben

KMU-Händler (Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen) innerhalb der Lieferkette müssen kein Sorgfaltspflichtsystem anwenden und keine Sorgfaltserklärungen (SE) abgeben. Sie können aber freiwillig eine SE abgeben, um die Verwaltung unzähliger Nummern zu ermöglichen und den Lieferantenschutz zu gewährleisten – denn wenn RN und PN eines Lieferanten weitergegeben werden, sind Kunden damit in der Lage, den Vorlieferanten herauszufinden.

Ein großes Unternehmen (nicht KMU) muss grundsätzlich feststellen, dass die EUDR in der Lieferkette bereits erfüllt wurde. Dabei ist wichtig, dass nicht das Produkt selbst, sondern das Sorgfaltspflichtsystem des Lieferanten überprüft werden muss. Laut Aussage der EU-Kommission ist es dafür ausreichend, wenn die Gültigkeit der von den Lieferanten abgegebenen SE überprüft wird. Weitere Prüfungen können durchgeführt werden, sind aber freiwillig. Anforderungen zur Übermittlung umfangreicher Daten, mit denen sich aktuell viele Holzhändler konfrontiert sehen, müssen demnach nicht erfüllt werden.

Basierend auf den erhaltenen Nummern muss ein großes Unternehmen eine neue SE abgeben, erhält neue Nummern und gibt diese wiederum an von der EUDR betroffene Kunden weiter. Innerhalb der Lieferkette können die Unternehmen relativ frei entscheiden, wann sie ihre SE abgeben wollen. Wichtig ist dabei, dass große Unternehmen nur Ware verkaufen dürfen, für die sie selbst eine SE abgeben haben.

Die Voraussetzung dafür ist wiederum, dass alle möglicherweise in der Ware enthaltenen RN vorhanden sind und bei der Abgabe der SE referenziert werden. 

Weder für kleine noch für große Unternehmen ist dabei eine eindeutige Zuordnung von RN zu einzelnen Produkten erforderlich. Wenn dies nicht möglich ist, können schlicht alle möglicherweise in Betracht kommenden RN weitergegeben bzw. in einer neuen SE referenziert werden. Das System der EU zur Abgabe der SE erlaubt die Referenzierung von bis zu 2000 RN in einer SE, falls noch mehr Nummern referenziert werden sollen, können SE ineinander verschachtelt werden.

Ein bisher ungelöstes Problem ist die Weitergabe von RN und PN in der Lieferkette. Derzeit kursieren unzählige Schreiben, in denen Kunden hierzu Forderungen stellen. Fest steht, dass die Art und Weise der Weitergabe von RN und PN in der EUDR nicht definiert ist und jedes Unternehmen frei entscheiden kann, wie die Nummern weitergegeben werden sollen. 
Quelle: NL GD Holz September 2025

Anmerkung MDH:
Folgende Punkte, die für Sie in diesem Zusammenhang aus unserer Sicht relevant sein können, möchten wir noch zum sehr guten Beitrag vom GD Holz ergänzen:

Was sind kleinere und mittlere Unternehmen (KMU?)
Als KMU gelten Unternehmen die zwei der drei folgenden Kriterien unterschreiten:
-Bilanzsumme 25 Mio. €
-Nettoumsatzerlös pro Jahr 50 Mio. €
-250 Mitarbeiter
Die EUDR gilt nicht beim Verkauf an Privatpersonen, das heißt; wenn Sie direkt Produkte an Privatpersonen verkaufen, müssen Sie an diesen keine Referenznummern weitergeben.

Die EUDR gilt nicht für Händler, die in der EU gekauft haben, aber die Produkte nicht weiterverkaufen, z.B. Verpackungsholz mit denen Ihr Kunde Verpackungen baut, die er für eigene Produkte verwendet, also nicht separat weiterverkauft. 
Die Referenznummern müssen Sie auch für Holzprodukte, die Sie an einen Handwerker verkaufen weitergeben, auch wenn dieser die Produkte im Rahmen eines Werkvertrags bei einem Privatmann einbaut.

Nicht-KMU müssen die erhaltenen RN prüfen ob vorhanden (im Infosystem der EU). KMU müssen die RN nicht prüfen, allerdings ist eine oberflächliche Prüfung des korrekten Formats zu empfehlen:

Format der Referenznummern (RN): 14 Stellen, alphanumerisch
Format der Prüfnummern (PN): 8 Stellen, alphanumerisch

Weiterhin haben wir noch einen pragmatischen Ansatz wie man, sofern man KMU und nicht selbst Importeur oder Exporteur ist, mit der EUDR umgehen kann. Dieser dient dazu, den mit der EUDR verbundenen Aufwand auf ein Mindestmaß zu reduzieren und dennoch den Anforderungen der EUDR zu entsprechen. Sofern Sie Details zu diesem wissen möchten, wenden Sie sich bitte an Herrn Roland Wiesenmüller. 

Empfehlung GD Holz-Mitgliedschaft
Der Gesamtverband Deutscher Holzhandel e. V. (GD Holz) ist der kooperationsübergreifende und repräsentative Branchenverband des deutschen Holzfachhandels. Er bündelt die wirtschaftlichen Interessen von 800 Mitgliedsunternehmen und vertritt die Branche gegenüber Politik, Organisationen, Medien und Gesellschaft.

Der GD Holz unterstützt Sie in Bereichen der Zertifizierung und Normierung, im Bereich der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR), sowie in vielen anderen Bereichen des Holzhandels.

 

 

Roland Wiesenmüller
Geschäftsführer

Strategische
Partnerentwicklung

Fax 09191 - 97 49-44