Was ist die Preisangabenverordnung und welche Vorgaben gelten seit 2022? Die Preisangabenverordnung regelt, wie Preise im Handel angegeben werden müssen. Seit 2022 schreibt sie vor, dass bei durchgestrichenen Vergleichspreisen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenz angegeben werden muss. Diese Regel soll irreführende Preisangaben verhindern und Verbraucher eine bessere Orientierung ermöglichen. So soll sichergestellt werden, dass kein willkürlich hoher Preis als Referenz angegeben wird, um mit einem möglichst hohen Rabatt zu werben.
Wie müssen Händler den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben? Wenn mit einem Preisvergleich geworben wird, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage klar, unmissverständlich und gut lesbar angegeben werden. Es reicht nicht aus, diese Information versteckt in Fußnoten, kleinen Schriftgrößen oder an einer beliebigen Stelle zu platzieren.
Darf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) als Streichpreis genutzt werden? Es ist nicht verboten, den tatsächlichen Preis mit der unverbindlichen Preisangabe gegenüberzustellen, sofern klar ersichtlich ist, dass es sich nicht um eine Rabattaktion handelt. Zusätze wie „-30 %“ sind nicht zulässig. Außerdem muss die UVP eine realistische Kalkulation des Herstellers und keine rein werbliche Angabe sein.
Was ist bei zeitlich begrenzten Rabattaktionen zu beachten? Zeitangaben für Aktionen müssen klar und verbindlich formuliert sein. Aussagen wie „Nur noch heute“ oder „Eine Woche XX Prozent Rabatt“ müssen präzise angeben, wann der Aktionszeitraum beginnt und endet. Verlängerungen einer als zeitlich begrenzt beworbenen Aktion sind unzulässig.
Darf ich darauf aufmerksam machen, dass nur noch eine geringe Stückzahl vorhanden ist? Wenn tatsächlich nur noch wenige Produkte vorhanden sind, ist der Hinweis erlaubt. Allerdings dürfen Kunden nicht mit einer künstlichen Verknappung zum Kaufen gedrängt werden, wenn noch genug Waren im Lager sind. Der tatsächliche Lagerbestand darf kommuniziert werden, jedoch nur mit aktuellen und korrekten Informationen.
Was ist bei der Werbung mit „XX Prozent im gesamten Shop“ zu beachten? Werbeaussagen wie „XX Prozent im gesamten Shop“ sind nur dann zulässig, wenn tatsächlich keine Ausnahmen für bestimmte Produkte bestehen. Falls es Ausnahmen gibt, müssen diese klar und deutlich kommuniziert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Welche Produkte dürfen nicht rabattiert werden? Preisgebundene Produkte wie Bücher, Tabakwaren oder Zeitschriften dürfen nicht rabattiert verkauft werden. Händler müssen darauf hinweisen, wenn solche Artikel von der Aktion ausgeschlossen sind, insbesondere bei allgemeinen Aussagen wie „XX Prozent auf alles“.
Was passiert, wenn die Preisangabenverordnung nicht eingehalten wird? Wenn die Preisangabenverordnung nicht eingehalten wird, kann dies als Wettbewerbsverstoß gewertet werden und Händler riskieren eine Abmahnung.
Wie können Abmahnungen vermieden werden? Vor jeder Rabattaktion sollten Händler überprüfen, ob alle wettbewerbsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. Gerade bei Streichpreisen sollte überprüft werden, ob der richtige Preis als Referenzpreis angegeben wurde.
Quelle: Online-Händler-News