Auswirkungen auf Minijobs und Midijobs
Ein Minijob ist ein Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 556 Euro (Stand 2025), während ein Midijob für Einkommen zwischen 556,01 und 2.000 Euro gilt. Der Hauptunterschied liegt in der Sozialversicherungspflicht: Bei Midijobs besteht diese mit reduzierten Beiträgen, während Minijobs in der Regel sozialversicherungsfrei sind.
Die Mindestlohnerhöhung führt dazu, dass die Verdienstgrenze bei Minijobs angehoben wird. Damit steigt die Untergrenze für Midijobs, während die Obergrenze bei 2.000 Euro unverändert bleibt: Ab dem 1. Januar 2026 beginnt ein Midijob bei rund 602 Euro (statt 556 Euro in 2025) und ab dem 1. Januar 2027 bei etwa 633 Euro. Die Anpassung stellt sicher, dass der Stundenumfang im Minijob konstant bleibt und der Einstieg in den Midijob-Bereich dem steigenden Mindestlohn folgt
Obergrenzen und zu leistende Stunden im Midijob
Um die Obergrenzen im Midijob (weiterhin unverändert bei 2.000,-€) nicht zu überschreiten, kann es aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns erforderlich sein, die zu leistenden Stunden des Arbeitnehmers zu reduzieren.
Um die Obergrenzen im Midijob (weiterhin unverändert bei 2.000,-€) nicht zu überschreiten, kann es aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns erforderlich sein, die zu leistenden Stunden des Arbeitnehmers zu reduzieren. Wenn die Obergrenze doch überschritten wird, sind höhere Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Ihr MDH-Ansprechpartner zu diesem Thema ist Christian Hahn.